Gütestelle Oliver Knura - Außergerichtliche Streitbeilegung
Oliver Knura ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Die Aufgabe der Gütestelle besteht in der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.
Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens – auch Güteverfahren genannt – haben die Konfliktparteien die Möglichkeit, mit Unterstützung der Gütestelle eine freiwillige und einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei werden alle Aspekte des Streits in das Verfahren einbezogen. Die Gütestelle agiert neutral, unabhängig und allparteilich – stets im Interesse aller Beteiligten und frei von Weisungen Dritter.
Die Einschaltung der Gütestelle ist bei nahezu allen zivilrechtlichen Konflikten möglich – auch bei komplexen Auseinandersetzungen mit hohen Streitwerten, etwa im B2B-Bereich.
Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der jeweils zum Verfahrensbeginn gültigen Schlichtungsordnung.
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Gütestelle Oliver Knura
Feldbergstraße 40
60323 Frankfurt am Main
Grundsätzlich kann eine Gütestelle bei nahezu allen (zivilrechtlichen) Streitigkeiten anstatt eines Gerichtes angerufen werden, zum Beispiel bei
Für bestimmte Streitigkeiten ist die außergerichtliche Streitschlichtung obligatorisch. Dies ist abhängig vom Ort, an dem die Streitparteien ansässig sind. In Hessen ist dies der Fall für
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei („Antragsteller“) eingeleitet.
Der Antrag ist schriftlich bei der Gütestelle unter folgender Anschrift einzureichen:
Gütestelle Oliver Knura
Feldbergstr. 40
60323 Frankfurt am Main
Das Erfordernis der Schriftform gilt als gewahrt, wenn der Antrag samt dazugehöriger Anlagen als elektronisches Dokument in einem gängigen durch die Gütestelle verarbeitbaren Dateiformat (vorzugsweise PDF-Format) an folgende E-Mail-Adresse gesendet wird:
oliver.knura@guetestelle.eu
Das Eingangsdatum ist das Datum, an dem der Antrag in Schriftform bei der Gütestelle eingeht. Die Gütestelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangsdatums an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse oder per Post. Der Nachweis des Zeitpunkts des Antragseingangs bei der Gütestelle liegt in der Verantwortung des Antragstellers.
Die Gütestelle stellt den Antrag an die im Antrag bezeichnete(n) andere(n) Partei(en) („Antragsgegner“) per Einwurf-Einschreiben, Postzustellungsauftrag oder Kurierdienst zu.Im Falle der Einreichung des Antrags in Papierform sind die für die Zustellung an den / die Antragsgegner erforderlichen Kopien beizufügen. Wird der Antrag per E-Mail eingereicht, erstellt die Gütestelle die für die Zustellung an den / die Antragsgegner erforderlichen Kopien. Die dafür anfallenden Druck- und Kopierkosten sind vom Antragsteller zu tragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Ein Schlichtungsverfahren führt zu einer deutlichen Zeit- und Kostenersparnis gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Insbesondere kann auch eine Verjährungshemmung im Vergleich zum Mahnbescheid kostengünstiger erreicht werden!
Eine Einigung erfolgt nur, wenn diese von beiden Parteien akzeptiert wird. Die Parteien behalten somit die vollständige Kontrolle über das Ergebnis des Verfahrens.
Durch das Schlichtungsverfahren soll den Konfliktparteien ein zunächst einseitiges Instrument zur Verfügung gestellt werden, um durch Verjährungshemmung Verhandlungen zu führen. Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens durch die Gütestelle hemmt die Verjährung auch dann, wenn der Antragsgegner das Verfahren ablehnt.
Verjährung setzt voraus, dass der Anspruch hinreichend genau bezeichnet /beschrieben ist. (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.). Verjährung setzt voraus, dass der Antragsgegner nicht schon vor der Einreichung des Güteantrags dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. (BGH IV ZR 526/14)
Aus einem vor der Gütestelle abgeschlossenen und protokollierten Vergleich kann bis zu 30 Jahre vollstreckt werden.
Die Vergütung der Gütestelle für das Schlichtungsverfahren erfolgt gemäß der Kostenordnung. Die Kosten des Güteverfahrens sind gem. § 91 Abs.3 ZPO Verfahrenskosten, die der obsiegenden Partei in einem nachfolgenden Zivilprozess zu erstatten sind.
Sie haben noch Fragen? Dann rufen Sie an (069 97786300), schicken eine Email (oliver.knura@guetestelle.eu) oder nutzen Sie das Kontaktformular.